Ich habe Symptome
Wie Sie sich verhalten müssen, sobald Sie bei sich selbst Corona-Symptome feststellen, erfahren Sie hier.
Typische Symptome bei einer Infizierung mit dem Coronavirus
Zu den am häufigsten erfassten Symptomen zählen Husten, Fieber, Schnupfen, sowie Geruchs- und Geschmacksverlust. Das Robert-Koch-Institut hat in nachfolgender Tabelle die Symptome geordnet nach der Häufigkeit ihres Auftretens bei Corona-Fällen aufgelistet:
Husten | 42% |
Schnupfen |
31% |
Fieber |
26% |
Störung des Geruchs- und / oder Geschmackssinns | 19% |
Pneumonie | 1% |
Weitere Symptome: Halsschmerzen, Atemnot, Kopf- und Gliederschmerzen, Appetitlosigkeit, Gewichtsverlust, Übelkeit, Bauchschmerzen, Erbrechen, Durchfall, Konjunktivitis, Hautausschlag, Lymphknotenschwellung, Apathie, Somnolenz.
Genauere Informationen stellt Ihnen das Robert-Koch-Institut hier zur Verfügung.
Informationen für Personen mit Symptomen
Arzt oder Ärztin anrufen
Wenn Sie Symptome haben, wenden Sie sich bitte je nach Schweregrad
- telefonisch an Ihren Hausarzt / Ihre Hausärztin, oder
- an den kassenärztlichen Bereitschaftsdienst (Telefon: 116117) bzw.
- in Notfällen an den Rettungsdienst (Telefon 112).
WICHTIG: Bitte weisen Sie in dem Gespräch unbedingt auf das Vorliegen von Symptomen bzw. auf den Kontakt zu einer mit dem Coronavirus infizierten Person hin.
Behandlung und gegebenenfalls Corona-Test
Ihr Arzt/Ihre Ärztin beurteilt den Schweregrad Ihrer Erkrankung und veranlasst dementsprechend Ihre Behandlung. Falls notwendig erhalten Sie eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung. Auf Basis der ärztlichen Beurteilung Ihrer Situation wird Ihr Arzt/Ihre Ärztin gegebenenfalls einen Test auf das Virus SARS-CoV-2 veranlassen und das Kreisgesundheitsamt informieren.
Bitte suchen Sie auf keinen Fall eine Teststelle auf.
Falls kein Test notwendig ist, besprechen Sie das weitere Vorgehen mit Ihrem Arzt/Ihrer Ärztin.
WICHTIG: Falls ein Test veranlasst wird, sind Sie verpflichtet, sich bis zum Vorliegen des Testergebnisses in Quarantäne zu begeben (§ 8 Absatz 1 der Test-und-Quarantäneverordnung NRW).
Positives Testergebnis
- Bitte begeben Sie sich unverzüglich nach Erhalt des PCR-Testergebnisses auf direktem Weg in Quarantäne. Hierzu sind Sie verpflichtet (§ 8 Absatz 2 der Test-und-Quarantäneverordnung NRW).
- Melden Sie umgehend das positive PCR-Testergebnis an das Gesundheitsamt. Nutzen Sie hierfür bitte das Online-Formular Meldebogen - Positiver PCR-Test.
- Für die Kontaktnachverfolgung braucht das Gesundheitsamt die Angaben zu Ihren Kontaktpersonen.
Negatives Testergebnis
Ist das Ergebnis des PCR-Tests negativ, kann die Quarantäne beendet werden (§ 8 Absatz 1 der Test-und-Quarantäneverordnung NRW).
Dies gilt jedoch nicht für Personen,
- die sich aufgrund eines vorherigen positiven PCR-Tests in einer noch andauernden Quarantäne befinden.
- die sich aufgrund einer individuellen Anordnung auf Veranlassung des Kreisgesundheitsamtes in Quarantäne befinden.